TIPP |
Für Notfälle empfiehlt es sich ein mitgeführtes Handy mit einem
integrierten Telefonbuch unter dem Eintrag #ICE (in case of emergency) die
Telefonnummer anzugeben, deren InhaberIn man in einem Notfall informiert
wissen möchte. Die Raute (#) gewährleistet das Erscheinen zu Anfang der
Adressenliste. Möchten Sie, das mehrere Nummern angerufen werden, so
nummerieren Sie die Einträge entsprechend #ICE1, #ICE2 etc.) Bergekräfte
oder Krankenhauspersonal kann so bei Nichtansprechbarkeit entsprechend
tätig werden. |
1. Einführung
2. Von wem
können Sie Hilfe erwarten?
3. Erreichbarkeit
4. In welchen Fällen kann eine deutsche Auslandsvertretung
helfen?
5. Was kann / darf eine Auslandsvertretung tun?
6. Was eine Auslandsvertretung nicht tun kann / darf:
7. Was können Sie
selbst tun?
7.1. Sie können vor Reiseantritt Vorsorge treffen
7. 2. Was Sie nach Ankunft am Reiseziel tun können
8. Hilfe in
typischen Situationen
8.1 Verkehrsunfall
8.2. Passverlust
8.3. Haftfälle
8.4. Vermisstenfälle
8.5. Hilfe bei
Todesfällen
8.6. Hilfe für Opfer von Gewaltverbrechen
8.7. Hilfe bei Insolvenzen von Reiseveranstaltern
8.8. Hilfe in Krisensituationen und bei Evakuierungen
9.1. Konsularhilfe-Kooperation der Europäischen Union
9.2. Merkblatt über den konsularischen Schutz für Bürger
der Europäischen Union
9.2.1. Grundvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des
konsularischen Schutzes der EU
9.2.2. Welche Hilfe kann Ihnen gewährt werden?
9.2.3. Welche
Kosten entstehen?
9.2.4. Wo finden Sie eine europäische Vertretung?
1. Einführung
Jährlich unternehmen rund 50 Millionen Bundesbürger eine Auslandsreise, die im
statistischen Durchschnitt zu einem Aufenthalt von mehr als 10 Tagen außerhalb
Deutschlands führt. Nicht wenige dieser Touristen geraten im Ausland
unverschuldet in Notsituationen, in denen sie die Hilfe deutscher
Auslandsvertretungen in Anspruch nehmen müssen.
Obwohl sich im Zuge der Globalisierung die Grenzen von Raum und Zeit aufzulösen
scheinen, bedeutet eine Urlaubsreise ins Ausland nach wie vor, dass man sich
auch als Tourist in einen Lebensraum begibt, in dem andere kulturelle, mentale,
soziale, politische und ökonomische Normen gelten. Indem man sich in den
Rechtsraum eines anderen Staates begibt, unterwirft man sich grundsätzlich auch
dessen Normen.
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2.
Von wem können Sie Hilfe erwarten?
Deutschland unterhält in mehr als 200 Ländern Auslandsvertretungen, über 200
Botschaften und Generalkonsulate sowie 356 Honorarkonsuln. Die Konsularbeamten
der Auslandsvertretungen gewähren Deutschen im Ausland Rat und Beistand. Diese
Verpflichtung ist im Konsulargesetz von 1974 begründet. Die Hilfsmöglichkeiten
müssen sich allerdings am internationalen Recht und an den Gesetzen des
jeweiligen ausländischen Staates orientieren. Sie enden dort, wo eine
Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Gastlandes beginnt. Daher können
die Konsularbeamten in manchen Fällen nicht in dem Maße helfen, wie man es von
einer Behörde innerhalb Deutschlands erwarten könnte.
Auch die 356 Honorarkonsuln stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Honorarkonsuln erhalten nicht etwa ein Honorar für ihre Arbeit, sondern sie tun
diese ehrenhalber. Viele dieser Honorarkonsuln sind nicht deutsche Staatsbürger.
Sie haben nur eingeschränkte konsularische Befugnisse und daher auch nur
begrenzte amtliche Hilfsmöglichkeiten. Weil sie ihr konsularisches Amt meistens
neben einem Hauptberuf ausüben, kann von ihnen auch nicht erwartet werden, dass
sie ständig anwesend oder telefonisch erreichbar sind. Sollte es an Ihrem
Urlaubsort einen Honorarkonsul geben, so sollten Sie sich gleichwohl zunächst an
ihn wenden, da er die örtlichen Verhältnisse am besten kennt.
Jedem Bürger werden vom Auswärtigen Amt auf Anfrage Reisehinweise über die
Situation in gefährdeten Ländern erteilt. Diese Hinweise finden Sie auf dieser
Website unter "Länder- und Reiseinformationen". Sie können die Informationen
auch von einem Sprachserver per Telefon (+49(0)30-5000-44444) jederzeit abrufen.
In den einzelnen Ländern stehen Botschaften und Generalkonsulate ebenfalls für
Information zur Verfügung.
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3. Erreichbarkeit
In den Hauptreiseländern ist auch außerhalb der normalen Dienstzeiten durch
einen Bereitschaftsdienst sichergestellt, dass Konsularbeamte in Notfällen
erreichbar sind. Falls ein Konsularbeamter nicht persönlich erreichbar ist, gibt
es unter der jeweiligen Telefonnummer der Auslandsvertretung (Anrufbeantworter
und anschließender Rückruf) oder am Gebäude der Auslandsvertretung Hinweise, wie
Sie ihn erreichen können.
Sollte es an Ihrem Urlaubsort keine deutsche Auslandsvertretung und keinen
deutschen Honorarkonsul geben, so können Sie sich jederzeit an eine
Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union wenden.
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4. In welchen Fällen kann eine deutsche Auslandsvertretung
helfen?
Wegen der großen Zahl deutscher Auslandsurlauber haben unsere
Auslandsvertretungen bei der konsularischen Betreuung von Hilfesuchenden ein
enormes Arbeitspensum zu bewältigen. Im statistischen Mittel halten sich jeden
Tag über 6.000 neue deutsche Auslandsurlauber im Amtsbezirk jeder unserer
Auslandsvertretungen auf. Botschaften, die pro Jahr mehr als 10.000 aktive
Hilfefälle zu bearbeiten haben, sind keine Seltenheit.
Gerade in touristischen Zentren kommt es häufig zu Hilfeersuchen, die unsere
Auslandsvertretungen mit zum Teil hohen Ansprüchen konfrontieren. Die
Vertretungen können und dürfen die innerdeutschen Behörden nicht ersetzen; sie
sind auch keine Filialen deutscher Reisebüros oder deutscher Banken.
Sie können aber in Notfällen aufgrund ihrer ausgeprägten Orts- und
Situationskenntnis Informationen und Ratschläge erteilen und auch selbst tätige
Hilfe leisten, damit die Hilfesuchenden möglichst rasch in die Lage versetzt
werden, sich aus ihrer Notlage zu befreien. Dank der Verbesserung des
internationalen Bankensystems sind heute Geldüberweisungen und Benutzung der
Kreditkarten in den entferntesten Winkeln der Erde kaum noch ein Problem, so
dass ein großer Teil der täglich anfallenden Hilfefälle mittels einer fundierten
Beratung durch Konsularbeamte geregelt werden kann.
In streng definierten Einzelfällen darf eine deutsche Auslandsvertretung auf der
Grundlage des Konsulargesetzes (§ 5 KG) auch finanzielle Hilfestellung leisten.
Die in Anspruch genommenen Leistungen sind in jedem Falle zurückzuzahlen.
Unbezahlte Hotelrechnungen, Bußgelder oder offene Krankenhausrechnungen darf ein
Konsularbeamter grundsätzlich nicht begleichen.
Eine Auslandsvertretung kann nach Todesfällen bei der Identifizierung der
Verstorbenen, der Nachlasssicherung und der Überführung mitwirken. Auch hier (§
9 KG) gilt grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der verauslagten
Beträge.
Naturkatastrophen, Großschadensereignisse oder Unruhen machen in einzelnen
Fällen auch die Evakuierung deutscher Staatsangehöriger (§ 6 KG) aus den
betroffenen Gebieten notwendig. Von 1996 bis Mitte 2002 hat das Auswärtige Amt
an insgesamt 15 Evakuierungsoperationen mitgewirkt und deutsche Staatsangehörige
unter anderem aus Sierra Leone, Zentralafrika, Eritrea und den Salomonen
evakuiert. Die Teilnahme an einer Evakuierung ist in der Regel freiwillig und
kostenpflichtig.
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5. Was kann / darf eine Auslandsvertretung tun?
Ihnen bei Passverlust einen Reiseausweis zur Rückkehr in das Bundesgebiet
ausstellen,
Ihnen bei Geldverlust Kontaktmöglichkeiten mit Verwandten oder Freunden zu Hause
vermitteln,
Ihnen schnelle Überweisungswege aufzeigen (Blitzgiro, telegrafische
Postüberweisung, Western Union Money Transfer) bzw. in Ländern, in denen diese
Überweisungswege nicht vorhanden sind, auch eine Überweisung über die
Auslandsvertretung ermöglichen,
Ihnen in besonders gelagerten Einzelfällen bis zum Eingang der Geldüberweisung
aus der Heimat ein Überbrückungsgeld auszahlen, das selbstverständlich
zurückzuzahlen ist,
wenn alle eigenen Hilfsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft wurden, Ihnen eine
zurückzuzahlende Hilfe zur Rückkehr nach Deutschland gewähren,
in Fällen, in denen Sie Probleme mit den Behörden des Urlaubslandes haben, für
Sie vermittelnd tätig werden,
Ihnen bei Bedarf einen vertrauenswürdigen Anwalt, Arzt / Facharzt Dolmetscher /
Übersetzer vor Ort benennen,
im Falle einer Festnahme auf Wunsch die anwaltliche Vertretung sicherstellen und
Ihre Angehörigen unterrichten,
beim Tod eines deutschen Staatsangehörigen die Benachrichtigung der
Hinterbliebenen veranlassen und bei der Erledigung der Formalitäten vor Ort
behilflich sein.
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6. Was eine Auslandsvertretung nicht tun kann / darf:
Führerscheinersatzpapiere oder Personalausweise ausstellen,
Ihre offenen Hotelschulden, Bußgelder, Krankenhauskosten bezahlen,
Ihnen bei Geldverlust die Fortsetzung des Urlaubs finanzieren,
in laufende Gerichtsverfahren für Sie eingreifen oder örtlichen Behörden
Weisungen erteilen,
für Sie anwaltliche Tätigkeiten wahrnehmen oder Sie vor Gerichten vertreten,
als Filiale von Reisebüros, Krankenkassen oder Banken tätig werden,
die extrem hohen Kosten einer Such- und Rettungsaktion übernehmen,
Überführungskosten bei Todesfällen verauslagen.
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7. Was können
Sie selbst tun?
7.1. Sie können vor Reiseantritt Vorsorge treffen
Fertigen Sie sicherheitshalber Kopien Ihrer Reisedokumente (Pass,
Personalausweis) an und führen diese getrennt von den Originalen mit sich.
Sollten Ihnen Ihre Originaldokumente gestohlen werden, können Sie sich gegenüber
den Botschaften und Generalkonsulaten zur Not mit diesen Dokumenten ausweisen.
Nutzen Sie die vorhandenen Informationsmöglichkeiten: Das Auswärtige Amt hält
für bestimmte Länder, in denen besondere Sicherheitsrisiken bestehen,
Reisehinweise bereit, die Sie auf eigens eingerichteten Sprach-Servern abhören
können (+49(0)30-5000-44444). Sämtliche Reisehinweise finden Sie auch auf dieser
Website unter den jeweiligen Länder- und Reiseinformationen.
Informieren Sie sich bei der Botschaft Ihres Urlaubslandes in Berlin (bzw. bei
einem Generalkonsulat Ihres Urlaubslandes in Ihrer Nähe), ob Sie ein Visum
benötigen und welche Ausweispapiere Sie brauchen (Personalausweis oder
Reisepass, Internationaler Führerschein, Grüne Versicherungskarte etc.) Manche
Länder bestehen darauf, dass die vorgelegten Reisedokumente nach der Einreise
noch mindestens 6 Monate gültig sind. Einreisebestimmungen der einzelnen Länder
finden Sie auch auf dieser Website unter den jeweiligen Länder- und
Reiseinformationen oder in der Übersicht. Die Anschriften der für Deutschland
zuständigen ausländischen Vertretungen finden Sie hier.
Vergessen Sie keinesfalls die Gesundheitsvorsorge. Bei Reisen in
Infektionsgebiete könnten vorbeugende Medikamente oder Impfungen erforderlich
sein. Unbedingt anzuraten ist der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung
für die Zeit Ihres Urlaubs. Ein Rettungsflug nach Deutschland kann sehr teuer
werden. Eine Rücktransportversicherung deckt diese Kosten ab. Bei Reisen in
Länder der EU und des EWR (Norwegen, Island, Liechtenstein) beantragen Sie bei
Ihrer Krankenkasse einen Auslandskrankenschein (Formular E 111). Informationen
zur Gesundheitssituation in einzelnen Ländern finden Sie ebenfalls auf dieser
Website unter den jeweiligen Länder- und Reiseinformationen. Generelle Hinweise
des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts bieten wir Ihnen hier an.
In den meisten Ländern ist die Mitnahme von Selbstverteidigungswaffen im
weitesten Sinne (neben Schusswaffen auch feststehende Messer, CS-Gas-Sprühdosen
oder Schreckschusspistolen) unter Strafe gestellt. Reisende sollten vor Antritt
der Reise Erkundigungen über die zulässige Einfuhr im Gastland einholen.
Verzichten Sie lieber generell auf die Mitnahme solcher Dinge, Sie ersparen sich
bei Kontrollen viel Ärger und Zeitverlust.
Informieren Sie sich vorsorglich über die devisenrechtlichen Bestimmungen ihres
Urlaubslandes. Nur wenige Länder erlauben die Einfuhr von Devisen in
unbegrenzter Höhe.
Auch hinsichtlich der strafrechtlichen Bestimmungen und Zollvorschriften Ihres
Reiselandes empfiehlt sich ein weiterer Blick auf diese Website - klicken Sie
die Länder- und Reiseinformationen an.
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7. 2. Was Sie nach Ankunft am Reiseziel tun können
Beachten Sie die Regeln und Gesetze Ihres Urlaubslandes. Denken Sie daran, dass
Sie sich als Gast in einem fremden Land befinden. Hier gelten nur die
Rechtsvorschriften des betreffenden Landes, die erheblich von deutschen Gesetzen
abweichen können. Auch deutsche Auslandsvertretungen haben bei ihrer Tätigkeit
Recht und Gesetz des Gastlandes zu respektieren.
Meiden Sie nachts unbeleuchtete Straßen. Nehmen Sie, wenn Sie ausgehen, nur
soviel Bargeld mit, wie unbedingt erforderlich. Bei einem bewaffneten
Raubüberfall ist es in der Regel sicherer, keinen Widerstand zu leisten.
In der Nähe von militärischen Einrichtungen sollten Sie im Zweifel lieber nicht
fotografieren oder Ihr Fernglas benutzen.
Nehmen Sie keine Drogen: Viele Länder sehen für Drogenvergehen schwerste Strafen
vor. Im schlimmsten Fall droht die Todesstrafe. Seien Sie äußerst misstrauisch,
wenn sie gebeten werden, verschlossene Gepäckstücke oder Päckchen mitzunehmen,
deren Inhalt Sie nicht genau kennen. Beachten Sie, dass in vielen Ländern
wesentlich strengere Regeln für den Erwerb und Konsum von Alkohol gelten als in
Deutschland.
In vielen Ländern werden Verkehrsverstöße mit hohen Geldstrafen geahndet, die
oft auf der Stelle gezahlt werden müssen. Ausländische Touristen erfahren keine
bevorzugte Behandlung. Halten Sie sich deshalb genau an die geltenden
Verkehrsregeln. Sollten Sie eines Vergehens beschuldigt werden, ist häufig die
Festnahme die direkte Folge. Bestehen Sie darauf, sofort die zuständige deutsche
Vertretung von Ihrer Festnahme zu unterrichten. Sie haben ein durch die
sogenannte Wiener Konvention verbürgtes Recht darauf, sich im Falle einer
Festnahme mit der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Verbindung setzen
zu können. Der Konsularbeamte wird umgehend mit Ihnen Kontakt aufnehmen, Sie
über die Rechtslage informieren, Ihnen im Bedarfsfall Rechtsanwälte benennen und
gegenüber den örtlichen Behörden auf einer ordnungsgemäßen Behandlung bestehen.
Er darf jedoch nicht Rechtsanwaltshonorare und Kautionen bezahlen oder in das
laufende Verfahren des Gastlandes eingreifen.
Nach einem Diebstahl von Pässen, Papieren, Bargeld oder sonstigen Wertsachen
wenden Sie sich umgehend an die nächstgelegene Polizeistation, zeigen den
Diebstahl an und lassen sich eine Kopie der Diebstahlsmeldung aushändigen.
Versicherungen bestehen grundsätzlich auf der Vorlage der polizeilichen
Verlustmeldung, wenn der Schaden ersetzt werden soll. Im Falle eines
Passverlustes benötigen Sie zur Beantragung eines Passersatzes den
Polizeibericht und Passphotos.
Seien Sie vorsichtig mit dem Kauf von Urlaubssouvenirs.Immer noch tragen
Millionen von Touristen jedes Jahr mit ihrem Andenkenkauf zum Raubbau an vom
Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten bei, obwohl der Handel mit diesen
Naturprodukten in den meisten Ländern verboten ist. Auch die Ausfuhr von
Antiquitäten, archäologischen Fundstücken und ähnlichem ist in vielen Ländern
unter Androhung hoher Strafen verboten. Verlassen Sie sich nicht auf
gegenteilige Auskünfte der Souvenirhändler.
Verzichten Sie lieber auf Souvenirs wie: Raubtierfelle, Elfenbein,
lebende/ausgestopfte Tiere, Produkte aus Schildpatt, Kroko- oder Schlangenhaut,
Korallen oder Muscheln, aufgespießte Schmetterlinge, Kakteen und Orchideen.
Auch der deutsche Zoll beschlagnahmt alle Souvenirs aus Tier- und
Pflanzenprodukten ohne amtliche Begleitpapiere. Es drohen Geldbußen bis zu
50.000 Euro, in schweren Fällen drohen sogar Haftstrafen.
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8. Hilfe
in typischen Situationen
8.1 Verkehrsunfall
Jährlich wird eine Vielzahl von Autotouristen im Ausland in Unfälle verwickelt.
Die dann folgenden Auseinandersetzungen mit Unfallgegnern und Versicherungen
verderben häufig gründlich den Urlaubsspaß. Dies deshalb, weil ausländische
Versicherungen manchmal gar nicht zahlen, oder Reparaturschäden grundsätzlich
nur in Höhe der im Lande fiktiv angefallenen Kosten begleichen. Eine
Wertminderung des Fahrzeugs kann zumeist nicht geltend gemacht werden. Deshalb
kann der Abschluss einer Vollkasko-Versicherung für Ihr Fahrzeug, vor allem wenn
es noch einen hohen Listenwert hat, sinnvoll sein.
Grundsätzlich müssen bei einem Verkehrsunfall im Ausland ähnliche Regeln wie zu
Hause beachtet werden.
Um eventuelle Schadenersatzansprüche geltend machen zu können, sollten Sie auf
jeden Fall Namen und Anschrift des Unfallgegners und der gegnerischen
Versicherung, Namen und Anschriften von Zeugen festhalten, sich eine Kopie des
Polizeiprotokolls aushändigen lassen und gegebenenfalls die Anschrift des
zuständigen Gerichts und das Aktenzeichen Ihrer Schadenssache notieren.
In vielen Ländern dauert es oft Monate, manchmal Jahre, bis endlich ein
Unfallprotokoll übersandt wird. In einigen Staaten ist es sogar üblich, die
Beteiligten an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden so lange in Haft zu
nehmen, bis ein Gericht die Schuldfrage geklärt hat.
Bei Verkehrsunfällen mit Todesfolge ist es in manchen Ländern ratsam, sich nicht
am Unfallort möglichen Racheakten von Nachbarn oder Verwandten des Opfers
auszusetzen, sondern von sich aus umgehend die nächste Polizeistation
aufzusuchen.
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8.2. Passverlust
Berufskonsularische Vertretungen, also Botschaften, Generalkonsulate und
Konsulate (nicht hingegen: Honorarkonsuln), sind ermächtigt, einen "Reiseausweis
als Passersatz zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland" auszustellen.
Dies geht leichter und schneller, wenn Sie vorher angefertigte Fotokopien aller
verlorengegangenen Ausweispapiere vorlegen können. Eventuell kann auch ein
befristeter vorläufiger Reisepass durch die Auslandsvertretung am Ort
ausgestellt werden. Hierfür muss der Konsularbeamte Ihre heimische Passbehörde
beteiligen.
Es gibt allerdings Länder, die bei der Ausreise den Einreisestempel im Pass als
Nachweis der legalen Einreise verlangen. Hier muss bei Verlust des Passes oft
ein Ausreisevisum des fremden Staates beschafft werden, was die Weiterreise
zusätzlich verzögern kann.
Da deutsche Ämter, anders als unsere Vertretungen im Ausland, an Samstagen und
Sonntagen geschlossen sind, kann dies auch einmal eine Wartezeit bis zum
nächsten Werktag bedeuten.
Anders sieht es aus, wenn Kfz-Papiere, Führerschein und Personalausweis abhanden
gekommen sind. Diese Dokumente können nur von den Heimatbehörden ersetzt werden.
Auf der Rückreise kommt man jedoch zumeist mit einer Verlustbescheinigung der
Polizei zurecht.
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8.3. Haftfälle
Die Behörden des Gastlandes sind durch die Wiener Konvention verpflichtet, die
deutsche Auslandsvertretung unverzüglich zu unterrichten, sofern der oder die
Verhaftete dies verlangt. Leider kennt nicht jeder Polizeibeamte dieses
internationale Abkommen. Bestehen Sie bei einer Verhaftung darauf, die
nächstgelegene deutsche Auslandsvertretung informieren zu können. Im Ausland
können Sie sich nur durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vor Gericht
vertreten lassen. Dies kann auch ein Pflichtverteidiger sein, der für seine
Tätigkeit keine Gebühren verlangt. Falls Sie einen Pflichtverteidiger nicht für
ausreichend halten, müssen Sie auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl
beauftragen. Hierbei ist Ihnen der Konsularbeamte behilflich. Er hat eine Liste
vertrauenswürdiger Anwälte (sofern erforderlich, mit Fremdsprachenkenntnissen)
zur Verfügung. Der Konsularbeamte darf inhaftierte Landsleute im Gefängnis
besuchen und mit ihnen korrespondieren. Er vergewissert sich, welche Gründe für
die Verhaftung vorliegen, ob die Behandlung korrekt ist und ob die Verpflegung
und gesundheitliche Betreuung ausreichend sind. Auf Wunsch unterrichtet er
Angehörige und leitet deren Geldüberweisungen weiter.
In diesem Zusammenhang warnt das Auswärtige Amt noch einmal eindringlich vor
Erwerb, Besitz, Verteilung, Ein- und Ausfuhr von Rauschgiften aller Art.
Rauschgiftdelikte werden in der ganzen Welt strafrechtlich verfolgt, in vielen
Ländern drohen harte, teilweise drakonische Strafen: Schon der Besitz von
geringen Rauschgiftmengen führt oft zu hohen Freiheitsstrafen bis hin zu
lebenslänglicher Haft, wobei vielerorts eine spätere Begnadigung zwingend
ausgeschlossen ist. In einigen Ländern ist von bestimmten Mengen an die
Todesstrafe vorgeschrieben. Diese ist auch schon an westlichen Ausländern
vollstreckt worden.
Einflussnahme auf das Strafverfahren an sich ist den Botschaften und Konsulaten
nicht möglich.
Wenn Sie Doppelstaatler sind und neben der deutschen die Staatsangehörigkeit des
Urlaubslandes besitzen, ist konsularische Hilfe - wenn überhaupt - nur
eingeschränkt möglich. Die Behörden des anderen Landes betrachten Sie dann als
ihren eigenen Staatsbürger und verbitten sich eine konsularische "Einmischung"
deutscher Auslandsvertretungen.
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8.4. Vermisstenfälle
Der Konsularbeamte berät die Angehörigen des Vermissten über Möglichkeiten
weiterer Nachforschungen. Er kann beispielsweise das dortige Außenministerium
bzw. die Polizei am Urlaubsort einschalten und die Verwandten bei ihren
Gesprächen mit den örtlichen Behörden unterstützen. Weitere Informationen
stellen wir für Sie unter "Aufenthaltsermittlung im Ausland" bereit.
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8.5. Hilfe bei
Todesfällen
So belastend der Tod eines Angehörigen ohnehin ist: wenn er sich im Ausland
ereignet, können die sich dann stellenden praktischen Probleme den Schmerz und
die Sorgen noch verschlimmern. Bei der Frage "Was tun?" können wir Ihnen jedoch
helfen. Hierzu einige Hinweise.
Verständigung der Angehörigen
Von einem Todesfall im Ausland werden die Angehörigen in Deutschland oft durch
Mitreisende oder den Reiseveranstalter informiert. Soweit dies noch nicht
geschehen ist und die örtlichen Behörden die deutsche Auslandsvertretung
hierüber unterrichten, wird diese so rasch wie möglich die deutsche Polizei um
Verständigung der Angehörigen in Deutschland bitten. Wenn die Polizei dann bei
den Angehörigen vorspricht, schlägt sie ihnen meist vor, wegen der weiteren
Fragen den Konsularbeamten an der deutschen Auslandsvertretung anzurufen.
Eine direkte telefonische Benachrichtigung der Angehörigen über den Tod durch
den Konsularbeamten kommt aus grundsätzlichen Erwägungen nur in seltenen
Ausnahmefällen in Betracht. Bei spektakulären Unglücken lässt sich leider nicht
immer verhindern, dass Angehörige hiervon zuerst über die Medien erfahren.
Der Konsularbeamte berät auf Wunsch zu den Möglichkeiten und Kosten einer
Überführung oder einer Ortsbestattung. Er kann örtliche Bestattungsunternehmen
empfehlen. Die Telefon- oder Faxnummern der deutschen Botschaften und
Generalkonsulate können Sie hier als Übersicht oder unter den jeweiligen Länder-
und Reiseinformationen abrufen.
Der Konsularbeamte kann auf Bitten der Angehörigen in ihrem Auftrag ein
örtliches Bestattungsinstitut mit der Überführung beauftragen. Bei bestimmten
Ländern können die anfallenden Kosten von den Angehörigen an das Auswärtige Amt
zwecks Weiterleitung an das ausländische Bestattungsinstitut überwiesen werden.
Über eine solche Überweisung sollte das Auswärtige Amt vorher telefonisch
unterrichtet werden. Eine Verauslagung von Überführungskosten aus öffentlichen
Mitteln ist nicht möglich.
Wegen besonderer klimatischer Bedingungen, gesetzlicher Bestimmungen oder
Bestattungsgebräuche vor Ort müssen die Angehörigen ihre Entscheidung über die
gewünschte Überführung oder Ortsbestattung möglicherweise sehr schnell treffen.
Bei einer Überführung sollte dem Konsularbeamten baldmöglichst auch das
beauftragte Bestattungsunternehmen in Deutschland mitgeteilt werden, zu dem die
Überführung erfolgen soll. Der Konsularbeamte wird den Angehörigen Hilfestellung
bei der Heimführung des Leichnams leisten.
Je nach Bedarf kann der Konsularbeamte die Sterbeurkunde "legalisieren", d.h.
bestätigen, dass es sich um eine echte Sterbeurkunde des Gastlandes handelt.
Falls notwendig, kann er eine beglaubigte Übersetzung (oder Übersetzung des
wesentlichen Inhaltes) beifügen. Bei den Sterbeurkunden vieler Staaten ist
aufgrund besonderer Abkommen eine Legalisation durch die deutsche
Auslandsvertretung jedoch entweder grundsätzlich nicht erforderlich oder wird
durch eine sogenannte "Haager Apostille", d.h. eine Echtheitsbestätigung einer
übergeordneten Behörde des Gastlandes, ersetzt.
Mit der ausländischen Sterbeurkunde können die Angehörigen dann, falls dies z.B.
im Zusammenhang mit der Beantragung eines Erbscheines erforderlich ist, über den
örtlichen Standesbeamten in Deutschland oder die deutsche Auslandsvertretung die
Ausstellung einer "nachbeurkundenden" deutschen Sterbeurkunde durch das
Standesamt I in Berlin (Rückerstr. 9, 10119 Berlin, Tel. 030-90207-0)
beantragen. Dies ist insbesondere bei Todesfällen in der Dritten Welt zu
empfehlen. Oft dauert die Ausstellung einer Sterbeurkunde im Ausland sehr lange.
Der Konsularbeamte kann bei der Sicherstellung des Nachlasses und seiner
Übersendung nach Deutschland helfen, wenn dieses erforderlich und nach den
Vorschriften des Gastlandes zulässig ist. Er wird hierfür allerdings
Auslagenersatz und Gebühren in Rechnung stellen müssen.
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8.6. Hilfe für Opfer von Gewaltverbrechen
Sie erhalten von den Auslandsvertretungen unverzüglich jede mögliche und
entgegenkommende Hilfe und Unterstützung. Insbesondere wird Ihnen bei der
Erlangung von ärztlichem Beistand und von Rechtsberatung geholfen. Sie werden
darüber unterrichtet, wie Sie vorgehen müssen, das betreffende Verbrechen ohne
Verzug bei den zuständigen Polizeibehörden zu melden, sofern Sie dies noch nicht
getan haben. Darüber hinaus werden Sie nötigenfalls bei der Anzeigeerstattung
unterstützt. Wenn eine örtliche Entschädigungsregelung besteht, so wird der
Konsularbeamte Sie darüber beraten, welche Schritte Sie zur Beantragung dieser
Entschädigung unternehmen müssen.
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8. 7. Hilfe bei Insolvenzen von Reiseveranstaltern
Bei Insolvenzen von Reiseveranstaltern, wie in den vergangenen Jahren leider
gelegentlich geschehen, haben die deutschen Auslandsvertretungen die betroffenen
Urlauber unterstützt. Jeder, der eine Pauschalreise bucht, sollte also prüfen,
ob ein vermeintlich günstiger Anbieter auch ein zuverlässiger Vertragspartner
ist. Urlauber sollten in jedem Fall vor Zahlung des Reisepreises auf
Aushändigung des Sicherungsscheines der Insolvenzschutz-Versicherung bestehen.
Nur dieses Dokument garantiert im Fall einer Pleite eines Reiseveranstalters die
Rückzahlung des überwiesenen Geldes, sofern die Reise in Deutschland gebucht
wurde.
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8.8. Hilfe in Krisensituationen und bei Evakuierungen
Die Reisehinweise und Reisewarnungen des Auswärtigen Amts informieren auch über
politische, soziale und ökologische Unwägbarkeiten. Sollten im Urlaubsland
politische Unruhen oder gar ein Bürgerkrieg ausbrechen oder Naturkatastrophen
das Land heimsuchen, rät das Auswärtige Amt allen im Land befindlichen Touristen
dringend an, mit der nächsten Auslandsvertretung Verbindung aufzunehmen, ihren
Aufenthaltsort bekannt zu geben und Hinweise der Botschaften oder Konsulate
genau zu beachten. Wenn alle anderen Kommunikationsmittel ausfallen sollten,
versuchen unsere Auslandsvertretungen, gefährdete deutsche Staatsangehörige per
Kurzwellenfunk über die Deutsche Welle zu erreichen.
Bei einer eventuellen Evakuierung von Deutschen aus einer gefährlichen oder gar
lebensbedrohlichen Situation hat die Rettung der Gefährdeten oberste Priorität.
Aufgrund geltender zwingender Rechtsvorschriften müssen die Kosten der
Evakuierung später von den Empfängern der Hilfe zurückgefordert werden.
Dem Auswärtigen Amt ist bekannt, dass diese Pflicht zur Erstattung - wie sie
übrigens auch von den meisten anderen westlichen Staaten nach Evakuierungen von
ihren Bürgern gefordert wird - bei Betroffenen gelegentlich auf Unverständnis
stößt. Die weitaus meisten Deutschen, die durch eine Evakuierungsaktion aus dem
Ausland zurückgeholt wurden, haben jedoch Verständnis dafür gezeigt, dass die
hierfür entstandenen Kosten nicht vom Steuerzahler übernommen werden können.
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9.1. Konsularhilfe-Kooperation der Europäischen Union
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die an Orten, an
denen ihr Heimatstaat nicht über eine Botschaft oder ein Konsulat verfügt,
konsularischen Schutz benötigen, können sich mit der Bitte um Hilfe an die
Vertretungen anderer Mitgliedstaaten vor Ort wenden. Diese Art von Hilfestellung
ist jedoch auf akute Notlagen begrenzt.
Sollten Sie also zum Beispiel in einem Staat, in dem Sie keine deutsche
Botschaft und kein deutsches Konsulat finden, konsularische Betreuung suchen,
weil Sie etwa mit einem Todesfall, einem Unfall, einer schweren Erkrankung,
einem Überfall oder einer Inhaftierung konfrontiert sind, können Sie sich an
Botschaften oder Konsulate anderer Staaten der Europäischen Union wenden, die
vor Ort vertreten sind. Es kann sein, dass man Sie dann von der Botschaft oder
dem Konsulat eines EU-Staates an diejenige eines anderen weiterverweist, die
aufgrund von Absprachen für die konsularische Betreuung Deutscher zuständig ist.
Weitere Einzelheiten können den nachfolgenden Informationen der Europäischen
Kommission entnommen werden.
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9.2. Merkblatt über den konsularischen Schutz für Bürger
der Europäischen Union
Artikel 8 c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der
Fassung des in Maastricht unterzeichneten Vertrags über die Europäische Union
lautet: "Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in
dem der Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten
ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedsstaats
unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates ...".
Die Regierungen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben am 19.
Dezember 1995 Maßnahmen beschlossen, um diesem Recht auf konsularischen Schutz
Wirkung zu verleihen.
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9.2.1. Grundvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des
konsularischen Schutzes der EU
Sie sind Staatsangehöriger eines der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
(die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Dänemark,
Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen,
Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien,und die Tschechische Repubik,
Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.);
Sie befinden sich im Ausland (in einem Land, das nicht der EU angehört) in einer
Notlage und benötigen konsularischen Schutz;
eine Botschaft oder ein Konsulat Ihres Landes ist nicht erreichbar.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie um konsularischen Schutz bei
einer Auslandsvertretung eines Mitgliedsstaates ersuchen, die Ihnen
konsularischen Schutz gewähren wird. Insbesondere der Nachweis der
Staatsangehörigkeit ist dabei wichtig. Sie sollten deshalb zunächst Ihren
Reisepass oder Personalausweis vorlegen, um nachzuweisen, dass Sie
Staatsangehöriger eines der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind. Bei
Verlust oder Diebstahl dieser Dokumente kann auch ein anderer Nachweis der
Staatsangehörigkeit anerkannt werden. Erforderlichenfalls werden Ihre Dokumente
über das Außenministerium Ihres Landes überprüft.
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9.2.2. Welche Hilfe kann Ihnen gewährt werden?
In Notlagen können Sie Rat und Anleitung zur Selbsthilfe erhalten. Bei der
Beschaffung von Mitteln von privater Seite kann Ihnen Unterstützung gewährt
werden.
In Ausnahmefällen können gegen Sicherheitsleistung Mittel vorgestreckt werden.
In Ermangelung aller anderen finanziellen Mittel und nach Ausschöpfung aller
anderen Hilfsmöglichkeiten kann mit Zustimmung des Außenministeriums Ihres
Heimatstaates für die Rückführung in Ihren Heimatstaat oder zu Ihrer
nächstgelegenen Auslandsvertretung ein Vorschuss aus öffentlichen Mitteln -
gegen Unterzeichnung einer Verpflichtung zur Rückzahlung an die Regierung Ihres
Heimatstaates - gewährt werden.
Erforderlichenfalls wird Ihnen ein EU-Rückkehrausweis ausgestellt, der eigens
dazu dient, Ihnen die Heimreise zu ermöglichen.
Sie können einen Betrag zur Deckung des Mindestbedarfs an Lebensmitteln und für
andere unerlässliche Ausgaben vor und während der Reise erhalten. Der Wert
dieses Barvorschusses wird in das Dokument mit der Rückzahlungsverpflichtung
gegenüber Ihrer Regierung eingetragen. Etwaige Gebühren für Übergepäck können
nur in Ausnahmefällen und nach ausdrücklicher Zustimmung der Behörden Ihres
Landes, die die Rückführung übernehmen, für Sie entrichtet werden.
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9.2.3.
Welche Kosten entstehen?
Vorschüsse oder finanzielle Hilfe können grundsätzlich nicht ohne Genehmigung
des Außenministeriums Ihres Heimatlandes bewilligt werden.
Sofern die Behörden Ihres Landes hierauf nicht ausdrücklich verzichten, müssen
Sie ein Dokument unterzeichnen, in dem Sie sich verpflichten, den Gegenwert
eines Vorschusses oder einer finanziellen Hilfe sowie der übernommenen Ausgaben,
gegebenenfalls zuzüglich einer Konsulargebühr, an die Regierung Ihres
Heimatstaates zurückzuzahlen.
Im Falle einer Rückführung mit öffentlichen Mitteln wird, sofern Sie
Staatsangehöriger Irlands, der Niederlande, Portugals oder des Vereinigten
Königreichs sind, Ihr Reisepass einbehalten und dem Außenministerium Ihres
Heimatstaates übermittelt, das Ihnen den Reisepass zurückgibt, sobald Sie den
entsprechenden Betrag zurückgezahlt haben.
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Deutsch: |
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland
Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland |
Englisch: |
Embassy of the Federal Republic of Germany
Consulate General of the Federal Republic of Germany
Honorary Consul of the Federal Republic of Germany |
Französisch: |
Ambassade de la République fédérale d'Allemagne
Consulat Général de la République fédérale d'Allemagne
Consul Honoraire de la République fédérale d'Allemagne |
Spanisch: |
Embajada de la República Federal de Alemania
Consulado General de la República Federal de Alemania
Consul Honorario de la República Federal de Alemania |
Portugiesisch: |
Embaixada de República Federal da Alemanha
Consulado General de República Federal da Alemanha
Consul Honorário de República Federal da Alemanha |
Italienisch: |
Ambasciata della Repubblica Federale di Germania
Consolato Generale della Repubblica Federale di Germania
Console Onorario della Repubblica Federale di Germania |
Quelle:
Auswärtiges Amt
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