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Notfälle
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TIPP
Für Notfälle empfiehlt es sich ein mitgeführtes Handy mit einem integrierten Telefonbuch unter dem Eintrag #ICE (in case of emergency) die Telefonnummer anzugeben, deren InhaberIn man in einem Notfall informiert wissen möchte. Die Raute (#) gewährleistet das Erscheinen zu Anfang der Adressenliste. Möchten Sie, das mehrere Nummern angerufen werden, so nummerieren Sie die Einträge entsprechend #ICE1, #ICE2 etc.) Bergekräfte oder Krankenhauspersonal kann so bei Nichtansprechbarkeit entsprechend tätig werden.

1.  Einführung
2.  Von wem können Sie Hilfe erwarten?
3.  Erreichbarkeit
4.  In welchen Fällen kann eine deutsche Auslandsvertretung helfen?
5.  Was kann / darf eine Auslandsvertretung tun?
6.  Was eine Auslandsvertretung nicht tun kann / darf:
7.  Was können Sie selbst tun?
7.1.  Sie können vor Reiseantritt Vorsorge treffen
7. 2.  Was Sie nach Ankunft am Reiseziel tun können
8.  Hilfe in typischen Situationen
8.1  Verkehrsunfall
8.2.  Passverlust
8.3.  Haftfälle
8.4.  Vermisstenfälle
8.5.  Hilfe bei Todesfällen
8.6.  Hilfe für Opfer von Gewaltverbrechen
8.7.  Hilfe bei Insolvenzen von Reiseveranstaltern
8.8.  Hilfe in Krisensituationen und bei Evakuierungen
9.1.  Konsularhilfe-Kooperation der Europäischen Union
9.2.  Merkblatt über den konsularischen Schutz für Bürger der Europäischen Union
9.2.1.  Grundvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des konsularischen Schutzes der EU
9.2.2.  Welche Hilfe kann Ihnen gewährt werden?
9.2.3.  Welche Kosten entstehen?
9.2.4.  Wo finden Sie eine europäische Vertretung?


1. Einführung
Jährlich unternehmen rund 50 Millionen Bundesbürger eine Auslandsreise, die im statistischen Durchschnitt zu einem Aufenthalt von mehr als 10 Tagen außerhalb Deutschlands führt. Nicht wenige dieser Touristen geraten im Ausland unverschuldet in Notsituationen, in denen sie die Hilfe deutscher Auslandsvertretungen in Anspruch nehmen müssen.

Obwohl sich im Zuge der Globalisierung die Grenzen von Raum und Zeit aufzulösen scheinen, bedeutet eine Urlaubsreise ins Ausland nach wie vor, dass man sich auch als Tourist in einen Lebensraum begibt, in dem andere kulturelle, mentale, soziale, politische und ökonomische Normen gelten. Indem man sich in den Rechtsraum eines anderen Staates begibt, unterwirft man sich grundsätzlich auch dessen Normen.

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2. Von wem können Sie Hilfe erwarten?
Deutschland unterhält in mehr als 200 Ländern Auslandsvertretungen, über 200 Botschaften und Generalkonsulate sowie 356 Honorarkonsuln. Die Konsularbeamten der Auslandsvertretungen gewähren Deutschen im Ausland Rat und Beistand. Diese Verpflichtung ist im Konsulargesetz von 1974 begründet. Die Hilfsmöglichkeiten müssen sich allerdings am internationalen Recht und an den Gesetzen des jeweiligen ausländischen Staates orientieren. Sie enden dort, wo eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Gastlandes beginnt. Daher können die Konsularbeamten in manchen Fällen nicht in dem Maße helfen, wie man es von einer Behörde innerhalb Deutschlands erwarten könnte.

Auch die 356 Honorarkonsuln stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Honorarkonsuln erhalten nicht etwa ein Honorar für ihre Arbeit, sondern sie tun diese ehrenhalber. Viele dieser Honorarkonsuln sind nicht deutsche Staatsbürger. Sie haben nur eingeschränkte konsularische Befugnisse und daher auch nur begrenzte amtliche Hilfsmöglichkeiten. Weil sie ihr konsularisches Amt meistens neben einem Hauptberuf ausüben, kann von ihnen auch nicht erwartet werden, dass sie ständig anwesend oder telefonisch erreichbar sind. Sollte es an Ihrem Urlaubsort einen Honorarkonsul geben, so sollten Sie sich gleichwohl zunächst an ihn wenden, da er die örtlichen Verhältnisse am besten kennt.

Jedem Bürger werden vom Auswärtigen Amt auf Anfrage Reisehinweise über die Situation in gefährdeten Ländern erteilt. Diese Hinweise finden Sie auf dieser Website unter "Länder- und Reiseinformationen". Sie können die Informationen auch von einem Sprachserver per Telefon (+49(0)30-5000-44444) jederzeit abrufen. In den einzelnen Ländern stehen Botschaften und Generalkonsulate ebenfalls für Information zur Verfügung.

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3. Erreichbarkeit
In den Hauptreiseländern ist auch außerhalb der normalen Dienstzeiten durch einen Bereitschaftsdienst sichergestellt, dass Konsularbeamte in Notfällen erreichbar sind. Falls ein Konsularbeamter nicht persönlich erreichbar ist, gibt es unter der jeweiligen Telefonnummer der Auslandsvertretung (Anrufbeantworter und anschließender Rückruf) oder am Gebäude der Auslandsvertretung Hinweise, wie Sie ihn erreichen können.

Sollte es an Ihrem Urlaubsort keine deutsche Auslandsvertretung und keinen deutschen Honorarkonsul geben, so können Sie sich jederzeit an eine Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union wenden.

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4. In welchen Fällen kann eine deutsche Auslandsvertretung helfen?
Wegen der großen Zahl deutscher Auslandsurlauber haben unsere Auslandsvertretungen bei der konsularischen Betreuung von Hilfesuchenden ein enormes Arbeitspensum zu bewältigen. Im statistischen Mittel halten sich jeden Tag über 6.000 neue deutsche Auslandsurlauber im Amtsbezirk jeder unserer Auslandsvertretungen auf. Botschaften, die pro Jahr mehr als 10.000 aktive Hilfefälle zu bearbeiten haben, sind keine Seltenheit.

Gerade in touristischen Zentren kommt es häufig zu Hilfeersuchen, die unsere Auslandsvertretungen mit zum Teil hohen Ansprüchen konfrontieren. Die Vertretungen können und dürfen die innerdeutschen Behörden nicht ersetzen; sie sind auch keine Filialen deutscher Reisebüros oder deutscher Banken.

Sie können aber in Notfällen aufgrund ihrer ausgeprägten Orts- und Situationskenntnis Informationen und Ratschläge erteilen und auch selbst tätige Hilfe leisten, damit die Hilfesuchenden möglichst rasch in die Lage versetzt werden, sich aus ihrer Notlage zu befreien. Dank der Verbesserung des internationalen Bankensystems sind heute Geldüberweisungen und Benutzung der Kreditkarten in den entferntesten Winkeln der Erde kaum noch ein Problem, so dass ein großer Teil der täglich anfallenden Hilfefälle mittels einer fundierten Beratung durch Konsularbeamte geregelt werden kann.

In streng definierten Einzelfällen darf eine deutsche Auslandsvertretung auf der Grundlage des Konsulargesetzes (§ 5 KG) auch finanzielle Hilfestellung leisten. Die in Anspruch genommenen Leistungen sind in jedem Falle zurückzuzahlen. Unbezahlte Hotelrechnungen, Bußgelder oder offene Krankenhausrechnungen darf ein Konsularbeamter grundsätzlich nicht begleichen.

Eine Auslandsvertretung kann nach Todesfällen bei der Identifizierung der Verstorbenen, der Nachlasssicherung und der Überführung mitwirken. Auch hier (§ 9 KG) gilt grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der verauslagten Beträge.

Naturkatastrophen, Großschadensereignisse oder Unruhen machen in einzelnen Fällen auch die Evakuierung deutscher Staatsangehöriger (§ 6 KG) aus den betroffenen Gebieten notwendig. Von 1996 bis Mitte 2002 hat das Auswärtige Amt an insgesamt 15 Evakuierungsoperationen mitgewirkt und deutsche Staatsangehörige unter anderem aus Sierra Leone, Zentralafrika, Eritrea und den Salomonen evakuiert. Die Teilnahme an einer Evakuierung ist in der Regel freiwillig und kostenpflichtig.

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5. Was kann / darf eine Auslandsvertretung tun?
Ihnen bei Passverlust einen Reiseausweis zur Rückkehr in das Bundesgebiet ausstellen,
Ihnen bei Geldverlust Kontaktmöglichkeiten mit Verwandten oder Freunden zu Hause vermitteln,
Ihnen schnelle Überweisungswege aufzeigen (Blitzgiro, telegrafische Postüberweisung, Western Union Money Transfer) bzw. in Ländern, in denen diese Überweisungswege nicht vorhanden sind, auch eine Überweisung über die Auslandsvertretung ermöglichen,
Ihnen in besonders gelagerten Einzelfällen bis zum Eingang der Geldüberweisung aus der Heimat ein Überbrückungsgeld auszahlen, das selbstverständlich zurückzuzahlen ist,
wenn alle eigenen Hilfsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft wurden, Ihnen eine zurückzuzahlende Hilfe zur Rückkehr nach Deutschland gewähren,
in Fällen, in denen Sie Probleme mit den Behörden des Urlaubslandes haben, für Sie vermittelnd tätig werden,
Ihnen bei Bedarf einen vertrauenswürdigen Anwalt, Arzt / Facharzt Dolmetscher / Übersetzer vor Ort benennen,
im Falle einer Festnahme auf Wunsch die anwaltliche Vertretung sicherstellen und Ihre Angehörigen unterrichten,
beim Tod eines deutschen Staatsangehörigen die Benachrichtigung der Hinterbliebenen veranlassen und bei der Erledigung der Formalitäten vor Ort behilflich sein.

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6. Was eine Auslandsvertretung nicht tun kann / darf:
Führerscheinersatzpapiere oder Personalausweise ausstellen,
Ihre offenen Hotelschulden, Bußgelder, Krankenhauskosten bezahlen,
Ihnen bei Geldverlust die Fortsetzung des Urlaubs finanzieren,
in laufende Gerichtsverfahren für Sie eingreifen oder örtlichen Behörden Weisungen erteilen,
für Sie anwaltliche Tätigkeiten wahrnehmen oder Sie vor Gerichten vertreten,
als Filiale von Reisebüros, Krankenkassen oder Banken tätig werden,
die extrem hohen Kosten einer Such- und Rettungsaktion übernehmen,
Überführungskosten bei Todesfällen verauslagen.

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7. Was können Sie selbst tun?

7.1. Sie können vor Reiseantritt Vorsorge treffen
Fertigen Sie sicherheitshalber Kopien Ihrer Reisedokumente (Pass, Personalausweis) an und führen diese getrennt von den Originalen mit sich. Sollten Ihnen Ihre Originaldokumente gestohlen werden, können Sie sich gegenüber den Botschaften und Generalkonsulaten zur Not mit diesen Dokumenten ausweisen.

Nutzen Sie die vorhandenen Informationsmöglichkeiten: Das Auswärtige Amt hält für bestimmte Länder, in denen besondere Sicherheitsrisiken bestehen, Reisehinweise bereit, die Sie auf eigens eingerichteten Sprach-Servern abhören können (+49(0)30-5000-44444). Sämtliche Reisehinweise finden Sie auch auf dieser Website unter den jeweiligen Länder- und Reiseinformationen.
Informieren Sie sich bei der Botschaft Ihres Urlaubslandes in Berlin (bzw. bei einem Generalkonsulat Ihres Urlaubslandes in Ihrer Nähe), ob Sie ein Visum benötigen und welche Ausweispapiere Sie brauchen (Personalausweis oder Reisepass, Internationaler Führerschein, Grüne Versicherungskarte etc.) Manche Länder bestehen darauf, dass die vorgelegten Reisedokumente nach der Einreise noch mindestens 6 Monate gültig sind. Einreisebestimmungen der einzelnen Länder finden Sie auch auf dieser Website unter den jeweiligen Länder- und Reiseinformationen oder in der Übersicht. Die Anschriften der für Deutschland zuständigen ausländischen Vertretungen finden Sie hier.
Vergessen Sie keinesfalls die Gesundheitsvorsorge. Bei Reisen in Infektionsgebiete könnten vorbeugende Medikamente oder Impfungen erforderlich sein. Unbedingt anzuraten ist der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung für die Zeit Ihres Urlaubs. Ein Rettungsflug nach Deutschland kann sehr teuer werden. Eine Rücktransportversicherung deckt diese Kosten ab. Bei Reisen in Länder der EU und des EWR (Norwegen, Island, Liechtenstein) beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Auslandskrankenschein (Formular E 111). Informationen zur Gesundheitssituation in einzelnen Ländern finden Sie ebenfalls auf dieser Website unter den jeweiligen Länder- und Reiseinformationen. Generelle Hinweise des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts bieten wir Ihnen hier an.
In den meisten Ländern ist die Mitnahme von Selbstverteidigungswaffen im weitesten Sinne (neben Schusswaffen auch feststehende Messer, CS-Gas-Sprühdosen oder Schreckschusspistolen) unter Strafe gestellt. Reisende sollten vor Antritt der Reise Erkundigungen über die zulässige Einfuhr im Gastland einholen. Verzichten Sie lieber generell auf die Mitnahme solcher Dinge, Sie ersparen sich bei Kontrollen viel Ärger und Zeitverlust.
Informieren Sie sich vorsorglich über die devisenrechtlichen Bestimmungen ihres Urlaubslandes. Nur wenige Länder erlauben die Einfuhr von Devisen in unbegrenzter Höhe.
Auch hinsichtlich der strafrechtlichen Bestimmungen und Zollvorschriften Ihres Reiselandes empfiehlt sich ein weiterer Blick auf diese Website - klicken Sie die Länder- und Reiseinformationen an.

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7. 2. Was Sie nach Ankunft am Reiseziel tun können
Beachten Sie die Regeln und Gesetze Ihres Urlaubslandes. Denken Sie daran, dass Sie sich als Gast in einem fremden Land befinden. Hier gelten nur die Rechtsvorschriften des betreffenden Landes, die erheblich von deutschen Gesetzen abweichen können. Auch deutsche Auslandsvertretungen haben bei ihrer Tätigkeit Recht und Gesetz des Gastlandes zu respektieren.
Meiden Sie nachts unbeleuchtete Straßen. Nehmen Sie, wenn Sie ausgehen, nur soviel Bargeld mit, wie unbedingt erforderlich. Bei einem bewaffneten Raubüberfall ist es in der Regel sicherer, keinen Widerstand zu leisten.
In der Nähe von militärischen Einrichtungen sollten Sie im Zweifel lieber nicht fotografieren oder Ihr Fernglas benutzen.
Nehmen Sie keine Drogen: Viele Länder sehen für Drogenvergehen schwerste Strafen vor. Im schlimmsten Fall droht die Todesstrafe. Seien Sie äußerst misstrauisch, wenn sie gebeten werden, verschlossene Gepäckstücke oder Päckchen mitzunehmen, deren Inhalt Sie nicht genau kennen. Beachten Sie, dass in vielen Ländern wesentlich strengere Regeln für den Erwerb und Konsum von Alkohol gelten als in Deutschland.
In vielen Ländern werden Verkehrsverstöße mit hohen Geldstrafen geahndet, die oft auf der Stelle gezahlt werden müssen. Ausländische Touristen erfahren keine bevorzugte Behandlung. Halten Sie sich deshalb genau an die geltenden Verkehrsregeln. Sollten Sie eines Vergehens beschuldigt werden, ist häufig die Festnahme die direkte Folge. Bestehen Sie darauf, sofort die zuständige deutsche Vertretung von Ihrer Festnahme zu unterrichten. Sie haben ein durch die sogenannte Wiener Konvention verbürgtes Recht darauf, sich im Falle einer Festnahme mit der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Verbindung setzen zu können. Der Konsularbeamte wird umgehend mit Ihnen Kontakt aufnehmen, Sie über die Rechtslage informieren, Ihnen im Bedarfsfall Rechtsanwälte benennen und gegenüber den örtlichen Behörden auf einer ordnungsgemäßen Behandlung bestehen. Er darf jedoch nicht Rechtsanwaltshonorare und Kautionen bezahlen oder in das laufende Verfahren des Gastlandes eingreifen.
Nach einem Diebstahl von Pässen, Papieren, Bargeld oder sonstigen Wertsachen wenden Sie sich umgehend an die nächstgelegene Polizeistation, zeigen den Diebstahl an und lassen sich eine Kopie der Diebstahlsmeldung aushändigen. Versicherungen bestehen grundsätzlich auf der Vorlage der polizeilichen Verlustmeldung, wenn der Schaden ersetzt werden soll. Im Falle eines Passverlustes benötigen Sie zur Beantragung eines Passersatzes den Polizeibericht und Passphotos.
Seien Sie vorsichtig mit dem Kauf von Urlaubssouvenirs.Immer noch tragen Millionen von Touristen jedes Jahr mit ihrem Andenkenkauf zum Raubbau an vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten bei, obwohl der Handel mit diesen Naturprodukten in den meisten Ländern verboten ist. Auch die Ausfuhr von Antiquitäten, archäologischen Fundstücken und ähnlichem ist in vielen Ländern unter Androhung hoher Strafen verboten. Verlassen Sie sich nicht auf gegenteilige Auskünfte der Souvenirhändler.
Verzichten Sie lieber auf Souvenirs wie: Raubtierfelle, Elfenbein, lebende/ausgestopfte Tiere, Produkte aus Schildpatt, Kroko- oder Schlangenhaut, Korallen oder Muscheln, aufgespießte Schmetterlinge, Kakteen und Orchideen.

Auch der deutsche Zoll beschlagnahmt alle Souvenirs aus Tier- und Pflanzenprodukten ohne amtliche Begleitpapiere. Es drohen Geldbußen bis zu 50.000 Euro, in schweren Fällen drohen sogar Haftstrafen.

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8. Hilfe in typischen Situationen

8.1 Verkehrsunfall
Jährlich wird eine Vielzahl von Autotouristen im Ausland in Unfälle verwickelt. Die dann folgenden Auseinandersetzungen mit Unfallgegnern und Versicherungen verderben häufig gründlich den Urlaubsspaß. Dies deshalb, weil ausländische Versicherungen manchmal gar nicht zahlen, oder Reparaturschäden grundsätzlich nur in Höhe der im Lande fiktiv angefallenen Kosten begleichen. Eine Wertminderung des Fahrzeugs kann zumeist nicht geltend gemacht werden. Deshalb kann der Abschluss einer Vollkasko-Versicherung für Ihr Fahrzeug, vor allem wenn es noch einen hohen Listenwert hat, sinnvoll sein.

Grundsätzlich müssen bei einem Verkehrsunfall im Ausland ähnliche Regeln wie zu Hause beachtet werden.

Um eventuelle Schadenersatzansprüche geltend machen zu können, sollten Sie auf jeden Fall Namen und Anschrift des Unfallgegners und der gegnerischen Versicherung, Namen und Anschriften von Zeugen festhalten, sich eine Kopie des Polizeiprotokolls aushändigen lassen und gegebenenfalls die Anschrift des zuständigen Gerichts und das Aktenzeichen Ihrer Schadenssache notieren.

In vielen Ländern dauert es oft Monate, manchmal Jahre, bis endlich ein Unfallprotokoll übersandt wird. In einigen Staaten ist es sogar üblich, die Beteiligten an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden so lange in Haft zu nehmen, bis ein Gericht die Schuldfrage geklärt hat.

Bei Verkehrsunfällen mit Todesfolge ist es in manchen Ländern ratsam, sich nicht am Unfallort möglichen Racheakten von Nachbarn oder Verwandten des Opfers auszusetzen, sondern von sich aus umgehend die nächste Polizeistation aufzusuchen.

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8.2. Passverlust
Berufskonsularische Vertretungen, also Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate (nicht hingegen: Honorarkonsuln), sind ermächtigt, einen "Reiseausweis als Passersatz zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland" auszustellen. Dies geht leichter und schneller, wenn Sie vorher angefertigte Fotokopien aller verlorengegangenen Ausweispapiere vorlegen können. Eventuell kann auch ein befristeter vorläufiger Reisepass durch die Auslandsvertretung am Ort ausgestellt werden. Hierfür muss der Konsularbeamte Ihre heimische Passbehörde beteiligen.

Es gibt allerdings Länder, die bei der Ausreise den Einreisestempel im Pass als Nachweis der legalen Einreise verlangen. Hier muss bei Verlust des Passes oft ein Ausreisevisum des fremden Staates beschafft werden, was die Weiterreise zusätzlich verzögern kann.

Da deutsche Ämter, anders als unsere Vertretungen im Ausland, an Samstagen und Sonntagen geschlossen sind, kann dies auch einmal eine Wartezeit bis zum nächsten Werktag bedeuten.

Anders sieht es aus, wenn Kfz-Papiere, Führerschein und Personalausweis abhanden gekommen sind. Diese Dokumente können nur von den Heimatbehörden ersetzt werden. Auf der Rückreise kommt man jedoch zumeist mit einer Verlustbescheinigung der Polizei zurecht.

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8.3. Haftfälle
Die Behörden des Gastlandes sind durch die Wiener Konvention verpflichtet, die deutsche Auslandsvertretung unverzüglich zu unterrichten, sofern der oder die Verhaftete dies verlangt. Leider kennt nicht jeder Polizeibeamte dieses internationale Abkommen. Bestehen Sie bei einer Verhaftung darauf, die nächstgelegene deutsche Auslandsvertretung informieren zu können. Im Ausland können Sie sich nur durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vor Gericht vertreten lassen. Dies kann auch ein Pflichtverteidiger sein, der für seine Tätigkeit keine Gebühren verlangt. Falls Sie einen Pflichtverteidiger nicht für ausreichend halten, müssen Sie auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen. Hierbei ist Ihnen der Konsularbeamte behilflich. Er hat eine Liste vertrauenswürdiger Anwälte (sofern erforderlich, mit Fremdsprachenkenntnissen) zur Verfügung. Der Konsularbeamte darf inhaftierte Landsleute im Gefängnis besuchen und mit ihnen korrespondieren. Er vergewissert sich, welche Gründe für die Verhaftung vorliegen, ob die Behandlung korrekt ist und ob die Verpflegung und gesundheitliche Betreuung ausreichend sind. Auf Wunsch unterrichtet er Angehörige und leitet deren Geldüberweisungen weiter.

In diesem Zusammenhang warnt das Auswärtige Amt noch einmal eindringlich vor Erwerb, Besitz, Verteilung, Ein- und Ausfuhr von Rauschgiften aller Art. Rauschgiftdelikte werden in der ganzen Welt strafrechtlich verfolgt, in vielen Ländern drohen harte, teilweise drakonische Strafen: Schon der Besitz von geringen Rauschgiftmengen führt oft zu hohen Freiheitsstrafen bis hin zu lebenslänglicher Haft, wobei vielerorts eine spätere Begnadigung zwingend ausgeschlossen ist. In einigen Ländern ist von bestimmten Mengen an die Todesstrafe vorgeschrieben. Diese ist auch schon an westlichen Ausländern vollstreckt worden.

Einflussnahme auf das Strafverfahren an sich ist den Botschaften und Konsulaten nicht möglich.

Wenn Sie Doppelstaatler sind und neben der deutschen die Staatsangehörigkeit des Urlaubslandes besitzen, ist konsularische Hilfe - wenn überhaupt - nur eingeschränkt möglich. Die Behörden des anderen Landes betrachten Sie dann als ihren eigenen Staatsbürger und verbitten sich eine konsularische "Einmischung" deutscher Auslandsvertretungen.

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8.4. Vermisstenfälle
Der Konsularbeamte berät die Angehörigen des Vermissten über Möglichkeiten weiterer Nachforschungen. Er kann beispielsweise das dortige Außenministerium bzw. die Polizei am Urlaubsort einschalten und die Verwandten bei ihren Gesprächen mit den örtlichen Behörden unterstützen. Weitere Informationen stellen wir für Sie unter "Aufenthaltsermittlung im Ausland" bereit.

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8.5. Hilfe bei Todesfällen
So belastend der Tod eines Angehörigen ohnehin ist: wenn er sich im Ausland ereignet, können die sich dann stellenden praktischen Probleme den Schmerz und die Sorgen noch verschlimmern. Bei der Frage "Was tun?" können wir Ihnen jedoch helfen. Hierzu einige Hinweise.

Verständigung der Angehörigen

Von einem Todesfall im Ausland werden die Angehörigen in Deutschland oft durch Mitreisende oder den Reiseveranstalter informiert. Soweit dies noch nicht geschehen ist und die örtlichen Behörden die deutsche Auslandsvertretung hierüber unterrichten, wird diese so rasch wie möglich die deutsche Polizei um Verständigung der Angehörigen in Deutschland bitten. Wenn die Polizei dann bei den Angehörigen vorspricht, schlägt sie ihnen meist vor, wegen der weiteren Fragen den Konsularbeamten an der deutschen Auslandsvertretung anzurufen.

Eine direkte telefonische Benachrichtigung der Angehörigen über den Tod durch den Konsularbeamten kommt aus grundsätzlichen Erwägungen nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Bei spektakulären Unglücken lässt sich leider nicht immer verhindern, dass Angehörige hiervon zuerst über die Medien erfahren.

Der Konsularbeamte berät auf Wunsch zu den Möglichkeiten und Kosten einer Überführung oder einer Ortsbestattung. Er kann örtliche Bestattungsunternehmen empfehlen. Die Telefon- oder Faxnummern der deutschen Botschaften und Generalkonsulate können Sie hier als Übersicht oder unter den jeweiligen Länder- und Reiseinformationen abrufen.

Der Konsularbeamte kann auf Bitten der Angehörigen in ihrem Auftrag ein örtliches Bestattungsinstitut mit der Überführung beauftragen. Bei bestimmten Ländern können die anfallenden Kosten von den Angehörigen an das Auswärtige Amt zwecks Weiterleitung an das ausländische Bestattungsinstitut überwiesen werden. Über eine solche Überweisung sollte das Auswärtige Amt vorher telefonisch unterrichtet werden. Eine Verauslagung von Überführungskosten aus öffentlichen Mitteln ist nicht möglich.

Wegen besonderer klimatischer Bedingungen, gesetzlicher Bestimmungen oder Bestattungsgebräuche vor Ort müssen die Angehörigen ihre Entscheidung über die gewünschte Überführung oder Ortsbestattung möglicherweise sehr schnell treffen. Bei einer Überführung sollte dem Konsularbeamten baldmöglichst auch das beauftragte Bestattungsunternehmen in Deutschland mitgeteilt werden, zu dem die Überführung erfolgen soll. Der Konsularbeamte wird den Angehörigen Hilfestellung bei der Heimführung des Leichnams leisten.

Je nach Bedarf kann der Konsularbeamte die Sterbeurkunde "legalisieren", d.h. bestätigen, dass es sich um eine echte Sterbeurkunde des Gastlandes handelt. Falls notwendig, kann er eine beglaubigte Übersetzung (oder Übersetzung des wesentlichen Inhaltes) beifügen. Bei den Sterbeurkunden vieler Staaten ist aufgrund besonderer Abkommen eine Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung jedoch entweder grundsätzlich nicht erforderlich oder wird durch eine sogenannte "Haager Apostille", d.h. eine Echtheitsbestätigung einer übergeordneten Behörde des Gastlandes, ersetzt.

Mit der ausländischen Sterbeurkunde können die Angehörigen dann, falls dies z.B. im Zusammenhang mit der Beantragung eines Erbscheines erforderlich ist, über den örtlichen Standesbeamten in Deutschland oder die deutsche Auslandsvertretung die Ausstellung einer "nachbeurkundenden" deutschen Sterbeurkunde durch das Standesamt I in Berlin (Rückerstr. 9, 10119 Berlin, Tel. 030-90207-0) beantragen. Dies ist insbesondere bei Todesfällen in der Dritten Welt zu empfehlen. Oft dauert die Ausstellung einer Sterbeurkunde im Ausland sehr lange.

Der Konsularbeamte kann bei der Sicherstellung des Nachlasses und seiner Übersendung nach Deutschland helfen, wenn dieses erforderlich und nach den Vorschriften des Gastlandes zulässig ist. Er wird hierfür allerdings Auslagenersatz und Gebühren in Rechnung stellen müssen.

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8.6. Hilfe für Opfer von Gewaltverbrechen
Sie erhalten von den Auslandsvertretungen unverzüglich jede mögliche und entgegenkommende Hilfe und Unterstützung. Insbesondere wird Ihnen bei der Erlangung von ärztlichem Beistand und von Rechtsberatung geholfen. Sie werden darüber unterrichtet, wie Sie vorgehen müssen, das betreffende Verbrechen ohne Verzug bei den zuständigen Polizeibehörden zu melden, sofern Sie dies noch nicht getan haben. Darüber hinaus werden Sie nötigenfalls bei der Anzeigeerstattung unterstützt. Wenn eine örtliche Entschädigungsregelung besteht, so wird der Konsularbeamte Sie darüber beraten, welche Schritte Sie zur Beantragung dieser Entschädigung unternehmen müssen.

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8. 7. Hilfe bei Insolvenzen von Reiseveranstaltern
Bei Insolvenzen von Reiseveranstaltern, wie in den vergangenen Jahren leider gelegentlich geschehen, haben die deutschen Auslandsvertretungen die betroffenen Urlauber unterstützt. Jeder, der eine Pauschalreise bucht, sollte also prüfen, ob ein vermeintlich günstiger Anbieter auch ein zuverlässiger Vertragspartner ist. Urlauber sollten in jedem Fall vor Zahlung des Reisepreises auf Aushändigung des Sicherungsscheines der Insolvenzschutz-Versicherung bestehen. Nur dieses Dokument garantiert im Fall einer Pleite eines Reiseveranstalters die Rückzahlung des überwiesenen Geldes, sofern die Reise in Deutschland gebucht wurde.

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8.8. Hilfe in Krisensituationen und bei Evakuierungen
Die Reisehinweise und Reisewarnungen des Auswärtigen Amts informieren auch über politische, soziale und ökologische Unwägbarkeiten. Sollten im Urlaubsland politische Unruhen oder gar ein Bürgerkrieg ausbrechen oder Naturkatastrophen das Land heimsuchen, rät das Auswärtige Amt allen im Land befindlichen Touristen dringend an, mit der nächsten Auslandsvertretung Verbindung aufzunehmen, ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben und Hinweise der Botschaften oder Konsulate genau zu beachten. Wenn alle anderen Kommunikationsmittel ausfallen sollten, versuchen unsere Auslandsvertretungen, gefährdete deutsche Staatsangehörige per Kurzwellenfunk über die Deutsche Welle zu erreichen.

Bei einer eventuellen Evakuierung von Deutschen aus einer gefährlichen oder gar lebensbedrohlichen Situation hat die Rettung der Gefährdeten oberste Priorität. Aufgrund geltender zwingender Rechtsvorschriften müssen die Kosten der Evakuierung später von den Empfängern der Hilfe zurückgefordert werden.

Dem Auswärtigen Amt ist bekannt, dass diese Pflicht zur Erstattung - wie sie übrigens auch von den meisten anderen westlichen Staaten nach Evakuierungen von ihren Bürgern gefordert wird - bei Betroffenen gelegentlich auf Unverständnis stößt. Die weitaus meisten Deutschen, die durch eine Evakuierungsaktion aus dem Ausland zurückgeholt wurden, haben jedoch Verständnis dafür gezeigt, dass die hierfür entstandenen Kosten nicht vom Steuerzahler übernommen werden können.

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9.1. Konsularhilfe-Kooperation der Europäischen Union
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die an Orten, an denen ihr Heimatstaat nicht über eine Botschaft oder ein Konsulat verfügt, konsularischen Schutz benötigen, können sich mit der Bitte um Hilfe an die Vertretungen anderer Mitgliedstaaten vor Ort wenden. Diese Art von Hilfestellung ist jedoch auf akute Notlagen begrenzt.

Sollten Sie also zum Beispiel in einem Staat, in dem Sie keine deutsche Botschaft und kein deutsches Konsulat finden, konsularische Betreuung suchen, weil Sie etwa mit einem Todesfall, einem Unfall, einer schweren Erkrankung, einem Überfall oder einer Inhaftierung konfrontiert sind, können Sie sich an Botschaften oder Konsulate anderer Staaten der Europäischen Union wenden, die vor Ort vertreten sind. Es kann sein, dass man Sie dann von der Botschaft oder dem Konsulat eines EU-Staates an diejenige eines anderen weiterverweist, die aufgrund von Absprachen für die konsularische Betreuung Deutscher zuständig ist.

Weitere Einzelheiten können den nachfolgenden Informationen der Europäischen Kommission entnommen werden.

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9.2. Merkblatt über den konsularischen Schutz für Bürger der Europäischen Union
Artikel 8 c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des in Maastricht unterzeichneten Vertrags über die Europäische Union lautet: "Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedsstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates ...".

Die Regierungen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben am 19. Dezember 1995 Maßnahmen beschlossen, um diesem Recht auf konsularischen Schutz Wirkung zu verleihen.

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9.2.1. Grundvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des konsularischen Schutzes der EU
Sie sind Staatsangehöriger eines der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien,und die Tschechische Repubik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.);
Sie befinden sich im Ausland (in einem Land, das nicht der EU angehört) in einer Notlage und benötigen konsularischen Schutz;
eine Botschaft oder ein Konsulat Ihres Landes ist nicht erreichbar.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie um konsularischen Schutz bei einer Auslandsvertretung eines Mitgliedsstaates ersuchen, die Ihnen konsularischen Schutz gewähren wird. Insbesondere der Nachweis der Staatsangehörigkeit ist dabei wichtig. Sie sollten deshalb zunächst Ihren Reisepass oder Personalausweis vorlegen, um nachzuweisen, dass Sie Staatsangehöriger eines der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind. Bei Verlust oder Diebstahl dieser Dokumente kann auch ein anderer Nachweis der Staatsangehörigkeit anerkannt werden. Erforderlichenfalls werden Ihre Dokumente über das Außenministerium Ihres Landes überprüft.

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9.2.2. Welche Hilfe kann Ihnen gewährt werden?
In Notlagen können Sie Rat und Anleitung zur Selbsthilfe erhalten. Bei der Beschaffung von Mitteln von privater Seite kann Ihnen Unterstützung gewährt werden.

In Ausnahmefällen können gegen Sicherheitsleistung Mittel vorgestreckt werden. In Ermangelung aller anderen finanziellen Mittel und nach Ausschöpfung aller anderen Hilfsmöglichkeiten kann mit Zustimmung des Außenministeriums Ihres Heimatstaates für die Rückführung in Ihren Heimatstaat oder zu Ihrer nächstgelegenen Auslandsvertretung ein Vorschuss aus öffentlichen Mitteln - gegen Unterzeichnung einer Verpflichtung zur Rückzahlung an die Regierung Ihres Heimatstaates - gewährt werden.

Erforderlichenfalls wird Ihnen ein EU-Rückkehrausweis ausgestellt, der eigens dazu dient, Ihnen die Heimreise zu ermöglichen.

Sie können einen Betrag zur Deckung des Mindestbedarfs an Lebensmitteln und für andere unerlässliche Ausgaben vor und während der Reise erhalten. Der Wert dieses Barvorschusses wird in das Dokument mit der Rückzahlungsverpflichtung gegenüber Ihrer Regierung eingetragen. Etwaige Gebühren für Übergepäck können nur in Ausnahmefällen und nach ausdrücklicher Zustimmung der Behörden Ihres Landes, die die Rückführung übernehmen, für Sie entrichtet werden.

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9.2.3. Welche Kosten entstehen?
Vorschüsse oder finanzielle Hilfe können grundsätzlich nicht ohne Genehmigung des Außenministeriums Ihres Heimatlandes bewilligt werden.

Sofern die Behörden Ihres Landes hierauf nicht ausdrücklich verzichten, müssen Sie ein Dokument unterzeichnen, in dem Sie sich verpflichten, den Gegenwert eines Vorschusses oder einer finanziellen Hilfe sowie der übernommenen Ausgaben, gegebenenfalls zuzüglich einer Konsulargebühr, an die Regierung Ihres Heimatstaates zurückzuzahlen.

Im Falle einer Rückführung mit öffentlichen Mitteln wird, sofern Sie Staatsangehöriger Irlands, der Niederlande, Portugals oder des Vereinigten Königreichs sind, Ihr Reisepass einbehalten und dem Außenministerium Ihres Heimatstaates übermittelt, das Ihnen den Reisepass zurückgibt, sobald Sie den entsprechenden Betrag zurückgezahlt haben.

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9.2.4. Wo finden Sie eine europäische Vertretung?
Unter diesen Bezeichnungen findet man deutsche Vertretungen in den örtlichen Telefonbüchern:

Deutsch: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland
Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland
Englisch: Embassy of the Federal Republic of Germany
Consulate General of the Federal Republic of Germany
Honorary Consul of the Federal Republic of Germany
Französisch: Ambassade de la République fédérale d'Allemagne
Consulat Général de la République fédérale d'Allemagne
Consul Honoraire de la République fédérale d'Allemagne
Spanisch: Embajada de la República Federal de Alemania
Consulado General de la República Federal de Alemania
Consul Honorario de la República Federal de Alemania
Portugiesisch: Embaixada de República Federal da Alemanha
Consulado General de República Federal da Alemanha
Consul Honorário de República Federal da Alemanha
Italienisch: Ambasciata della Repubblica Federale di Germania
Consolato Generale della Repubblica Federale di Germania
Console Onorario della Repubblica Federale di Germania

Quelle: Auswärtiges Amt


 
 

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